Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Cartec KFZ-Meisterwerkstatt

§ 1 Auftragserteilung / Vertragsschluss

1. Cartec KFZ Meisterwerkstatt (Auftragnehmer) nimmt für den Kunden (Auftraggeber) von diesem gewünschte

Werkstattarbeiten an Kraftfahrzeugen, Zweirädern und/oder Anhängern (Kraftfahrzeug und/oder

Anhänger; nachfolgend als Auftragsgegenstand bezeichnet) einschließlich den Einbau oder

Ersatz von Fahrzeugteilen vor.

2. Der Werkstattauftrag kommt i. d. Regel durch Aufnahme der von dem Auftraggeber

beauftragten Werkstattarbeiten in einem Auftragsschein und Übergabe einer Abschrift des

Auftragsscheins an den Auftraggeber zustande (Werkstattauftrag).

3. Im Auftragsschein ist neben den zu erbringenden Werkstattarbeiten soweit möglich auch der

voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben.

4. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins, der zugleich als Abholschein

dient.

5. Der Werkstattauftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und dazu

Subunternehmer einzuschalten und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

§ 2 Preisangaben im Auftragsschein / Kostenvoranschlag

1. Auf Wunsch des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein die Preise, die

bei der Durchführung des Werkstattauftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen.

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen

Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen

aufzuführen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von einer

Woche ab Übergabe an den Auftraggeber gebunden.

3. Die Erstellung des Kostenvoranschlages kann dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies

im Einzelfall vereinbart ist. Wird auf Grund des Kostenvoranschlages ein Werkstattauftrag binnen

der Wochenfrist des § 2 Ziffer 2 erteilt, so werden die Kosten für den Kostenvoranschlag bei der

Abrechnung des Werkstattauftrages in Abzug gebracht. Der Kostenvoranschlag darf bei der

Abrechnung des Wertstattauftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

4. Preisangaben im Auftragsschein sind bei den Einzelpositionen ohne gesetzliche

Mehrwertsteuer aufgeführt. Der Gesamtbetrag wird sowohl ohne als auch mit gesetzlicher

Mehrwertsteuer ausgewiesen.

§ 3 Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten

Fertigstellungstermin (verbindlicher Fertigstellungstermin) einzuhalten. Ändert oder erweitert sich

der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Werkstattauftrag und tritt dadurch eine

Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen

Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Hält der Auftragnehmer bei Werkstattaufträgen, welche die Instandsetzung eines

Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen verbindlichen Fertigstellungstermin länger als 24

Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber

entweder ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen

Bedingungen kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche

Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber

hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Werkstattauftrages

unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist lediglich nach Maßgabe

der Regelungen in § 11 (Haftung) und § 12 (Haftung von gesetzlichen Vertretern und

Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers) geschuldet. Der Auftragnehmer ist auch für die während

des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn,

dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl statt der

Überlassung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die

verzögerte Fertigstellung entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall des Auftraggebers

ersetzen.

4. Wenn der Auftragnehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt,

Aufruhr, Streik, Aussperrung oder erheblicher Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden,

insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, nicht einhalten kann,

besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz

oder zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen, insbesondere auch nicht durch Stellung eines

Ersatzfahrzeuges oder durch Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines

Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die

Verzögerungen zu unterrichten und bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten.

§ 4 Abnahme / Annahmeverzug

1. Die Abnahme der Werkstattarbeiten erfolgt durch den Auftraggeber im Betrieb des

Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Auf Verlangen und Kosten des

Auftraggebers wird der Auftragsgegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt oder von

einem anderen Ort abgeholt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer

berechtigt, die Art der Versendung/Abholung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,

Verpackung) selbst zu bestimmen.

2. Der Auftraggeber kommt in Annahmeverzug, wenn er es versäumt, den Auftragsgegenstand

innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Überlassung der

Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin zur Abholung aufgefordert hat. Bei

Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei

Arbeitstage. Der Auftragsgegenstand kann in diesem Fall nach billigem Ermessen des

Auftragnehmers auch an einem anderen Ort als dem Betrieb des Auftragnehmers aufbewahrt

werden.

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des

Auftragsgegenstandes geht spätestens mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Bei

Versendung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen

Verschlechterung des Auftragsgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit

Auslieferung des Auftragsgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur

Ausführung oder Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit allerdings eine

Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme steht es

gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

4. Befindet sich der Auftraggeber mit der Abholung des Auftragsgegenstandes in Verzug, kann

der Auftragnehmer pauschal die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Kosten und

Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Nachweis eines höheren

Schadens sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von

Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; eine etwaig

pauschal geltend gemachte ortsübliche Aufbewahrungsgebühr ist aber auf weitergehende

Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem

Auftragnehmer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die pauschal

geltend gemachte ortsübliche Aufbewahrungsgebühr entstanden ist.

§ 5 Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene

Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.

2. Wird der Werkstattauftrag auf Grund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so

ist in der Rechnung eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag ausreichend. Zusätzliche von

dem Auftraggeber beauftragte Werkstattarbeiten sind gesondert aufzuführen.

3. Die Berechnung eines gesondert zu vereinbarenden Tauschpreises im Tauschverfahren setzt

voraus, dass das ausgebaute Fahrzeugteil dem Lieferumfang des ersatzweise eingesetzten

Fahrzeugteils entspricht und das ausgebaute Fahrzeugteil keinen Schaden aufweist, der die

Wiederaufbereitung unmöglich macht.

4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftraggebers spätestens sechs

Wochen nach Zugang der Rechnung verlangt werden, andernfalls haftet der Auftraggeber auf

Ersatz des Schadens, der durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung dem Auftragnehmer

entstanden ist.

§ 6 Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind spätestens bei Aushändigung des Auftragsgegenstandes – ohne Skonto oder

sonstige Nachlässe – zu leisten.

2. Zahlungen sind in bar zu leisten. Die Akzeptanz anderer Zahlungsmittel bleibt dem

Auftragnehmer vorbehalten. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur

dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein

rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es

auf Ansprüchen aus dem Werkstattauftrag beruht.

3. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzuges zum jeweils geltenden Verzugszins zu

verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon

unberührt.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung

zu verlangen; diese muss aber mit dem Auftraggeber jeweils im Einzelfall vereinbart werden.

§ 7 Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Werkstattauftrag ein vertragliches

Pfandrecht an den auf Grund des Werkstattauftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen

des Auftraggebers zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher

durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht

werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige

Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese

unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem

Auftraggeber gehört.

§ 8 Mängel

1. Mängel der Werkstattarbeit sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung

angezeigt und genau bezeichnet werden.

2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu

machen.

b) Wird der Auftragsgegenstand für den Auftragnehmer erkennbar wegen eines Mangels der

Werkstattarbeit oder eines vom Auftragnehmer eingebauten Teils betriebsunfähig, kann sich der

Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen

Auftragsgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz- Meisterbetrieb wenden, wenn sich

der Ort des betriebsunfähigen Auftragsgegenstandes mehr als 20 km vom Auftragnehmer

entfernt befindet und wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch

verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des

beauftragten Betriebes zu unterrichten. Ansonsten behebt der Auftragnehmer den Werkmangel

auf seine Kosten in einem seiner Betriebe. Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der

Mängelbeseitigung erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten

(Reparaturkosten).

c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die

Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

4. Erfolgt in dem Ausnahmefall des § 8 Ziffer 2 b) die Mängelbeseitigung in einer anderen

Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich

um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass dem

Auftragnehmer ausgebaute Teile binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind.

Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen

Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die

Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.

5. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Versuch

der Mangelbeseitigung unzumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Mangelbeseitigung

nach den gesetzlichen Vorschriften Herabsetzung der Vergütung und nach Maßgabe der

Regelungen in § 11 (Haftung) und § 12 (Haftung von gesetzlichen Vertretern und

Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers) Schadenersatz verlangen oder von dem Werkstattauftrag

zurücktreten.

§ 9 Fremdteileinbau, provisorische Reparaturen

Im Fall des Fremdteileinbaus (Einbau von nicht aus dem Cartec KFZ Meisterbetrieb-Sortiment stammenden und vom Kunden mitgebrachten Teilen und Zubehör, gilt auch für das Einfüllen von fremdem Öl etc.)übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung hinsichtlich der Mangelfreiheit der verwendeten Fremdteile.

Wenn auf Wunsch des Kunden eine provisorische/behelfsmäßige Reparatur oder

Instandsetzung durchgeführt wird, so gewährleistet der Auftragnehmer die Ordnungsgemäßheit

seiner Leistungen nur dahingehend, dass es sich bei den Leistungen um ein Provisorium von

eingeschränkter Haltbarkeit handelt.

§ 10 Garantie bei Scheibentausch / Steinschlagreparatur

1. Zusätzlich zu den gesetzlichen und in den vorliegenden AGBs geregelten Rechten gewährt

die Cartec KFZ Meisterwerkstatt im Rahmen des Scheibenaustauschs und der Steinschlagreparatur folgende Garantie:

a) 10 Jahre auf Dichtheit gegen Wassereintritt von außen bei geklebten Scheiben. Fehlende

Dichtheit liegt dann vor, wenn Feuchtigkeit durch den Verklebungsbereich zwischen Scheibe und

Karosserie in das Fahrzeuginnere gelangt.

b) 30 Jahre Garantie gegen Rissbildung an der reparierten Schadstelle bei Steinschlagreparatur.

2. Umfang der Garantie:

a) Beim Scheibenaustausch: Einbau einer Scheibe in Erstausrüsterqualität durch die Cartec KFZ Meisterwerkstatt. Die Garantieleistung steht dem jeweiligen Fahrzeughalter bei Eintritt des Garantiefalles zu.

b) Bei der Steinschlagreparatur: Im Schadenfall wird der gezahlte Betrag für die vorangegangene

Steinschlagreparatur demjenigen erstattet, der die Reparatur bezahlt hat (Kunde oder

Versicherung). Darüber hinaus tauscht die Cartec KFZ Meisterwerkstat die Scheibe entgeltlich aus, wenn ein Auftrag dafür erteilt wird.

3. Die Garantiezeit beginnt am Tag der tatsächlichen Durchführung des Scheibenaustausches

bzw. der Scheibenreparatur und endet nach 10 bzw. 30 Jahren. Im Rahmen der Garantie ist eine

Nacherfüllung nur in der Cartec KFZ Meisterwerkstatt möglich. Es wird kein Kostenersatz/ Entschädigung für Ersatzfahrzeug, Nutzungsausfall, Zeitaufwand, Fahrtkosten, Kostenvoranschlag usw. geleistet.

Ansprüche sind innerhalb von 1 Woche ab Eintritt des Garantiefalles unter Vorlage der Rechnung

und des Garantiescheins in der Cartec KFZ Meisterwerkstatt anzumelden. Die Garantie gilt nicht

für Schäden, die auf äußere Einflüsse zurückzuführen sind (Steinschlag, Unfall, Vandalismus,

sonstige Reparaturen an der Scheibe, Korrosion am Scheibenrahmen, usw.).

§ 11 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern,

Betriebsangehörigen oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden grundsätzlich nur bei Vorsatz

und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

b) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die

ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren

Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die

Haftung des Auftraggebers auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren

Schaden beschränkt.

2. Der Auftragnehmer haftet, soweit ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden

kann, nicht für durch Dritte erfolgte Beschädigungen des während der Auftragsdauer abgestellten

Fahrzeugs des Auftraggebers sowie für Diebstahl, für den Verlust von Geld, Wertpapieren

(einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und

anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich von dem Auftragnehmer in Verwahrung genommen

sind.

3. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des

Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie

oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

4. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden an dem Auftragsgegenstand und/oder einen Verlust

des Auftragsgegenstandes, solange sich dieser in seiner Obhut befindet, unverzüglich dem

Auftraggeber anzuzeigen.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Schaden, für den der Auftragnehmer aufkommen soll,

dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.

§ 12 Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen

des Auftragnehmers

Jedwede persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstiger

Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers für von diesen durch leichte Fahrlässigkeit an dem

Auftragsgegenstand verursachte Schäden ist ausgeschlossen; die Haftung nach § 11 Ziffer 1 a

der AGB bleibt davon unberührt.

§ 13 Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln hinsichtlich eines Werks,

dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung

von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt ein Jahr. Diese Regelung

gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln; insoweit gilt die

Regelung in § 13 Ziffer 4.

2. Handelt es sich bei den Werkleistungen jedoch um ein Bauwerk oder einem Werk, dessen

Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die

Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

3. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 634a Abs. 3 BGB

und §§ 12, 13 ProdHaftG).

4. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und

außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des

Werks beruhen. In den Fällen des § 11 Ziffer 1 und Ziffer 3 verjähren Schadensersatzansprüche

des Käufers jedoch nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen

Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche, welche nicht auf einem

Mangel des Werks beruhen.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

Soweit von dem Auftragnehmer eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche

Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das

Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. Die unter

Eigentumsvorbehalt stehenden Zubehör- und Ersatzteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der

gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der

Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, soweit Zugriffe

Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen.

§ 15 Alternative Streitbeilegung (§ 36 VSBG)

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind

wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

§ 16 Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit

Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand

der Hauptsitz des Auftragnehmers, Weiden i. d. OPf. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der

Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder

gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.