Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Cartec KFZ-Meisterwerkstatt
§ 1 Auftragserteilung / Vertragsschluss
1. Cartec KFZ Meisterwerkstatt (Auftragnehmer) nimmt für den Kunden (Auftraggeber) von diesem gewünschte
Werkstattarbeiten an Kraftfahrzeugen, Zweirädern und/oder Anhängern (Kraftfahrzeug und/oder
Anhänger; nachfolgend als Auftragsgegenstand bezeichnet) einschlieÃlich den Einbau oder
Ersatz von Fahrzeugteilen vor.
2. Der Werkstattauftrag kommt i. d. Regel durch Aufnahme der von dem Auftraggeber
beauftragten Werkstattarbeiten in einem Auftragsschein und Ãbergabe einer Abschrift des
Auftragsscheins an den Auftraggeber zustande (Werkstattauftrag).
3. Im Auftragsschein ist neben den zu erbringenden Werkstattarbeiten soweit möglich auch der
voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben.
4. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins, der zugleich als Abholschein
dient.
5. Der Werkstattauftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und dazu
Subunternehmer einzuschalten und Probefahrten sowie Ãberführungsfahrten durchzuführen.
§ 2 Preisangaben im Auftragsschein / Kostenvoranschlag
1. Auf Wunsch des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein die Preise, die
bei der Durchführung des Werkstattauftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen
aufzuführen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von einer
Woche ab Ãbergabe an den Auftraggeber gebunden.
3. Die Erstellung des Kostenvoranschlages kann dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies
im Einzelfall vereinbart ist. Wird auf Grund des Kostenvoranschlages ein Werkstattauftrag binnen
der Wochenfrist des § 2 Ziffer 2 erteilt, so werden die Kosten für den Kostenvoranschlag bei der
Abrechnung des Werkstattauftrages in Abzug gebracht. Der Kostenvoranschlag darf bei der
Abrechnung des Wertstattauftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
4. Preisangaben im Auftragsschein sind bei den Einzelpositionen ohne gesetzliche
Mehrwertsteuer aufgeführt. Der Gesamtbetrag wird sowohl ohne als auch mit gesetzlicher
Mehrwertsteuer ausgewiesen.
§ 3 Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten
Fertigstellungstermin (verbindlicher Fertigstellungstermin) einzuhalten. Ãndert oder erweitert sich
der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Werkstattauftrag und tritt dadurch eine
Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen
Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Werkstattaufträgen, welche die Instandsetzung eines
Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen verbindlichen Fertigstellungstermin länger als 24
Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber
entweder ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen
Bedingungen kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber
hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Werkstattauftrages
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist lediglich nach MaÃgabe
der Regelungen in § 11 (Haftung) und § 12 (Haftung von gesetzlichen Vertretern und
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers) geschuldet. Der Auftragnehmer ist auch für die während
des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn,
dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl statt der
Ãberlassung eines Ersatzfahrzeuges oder der Ãbernahme von Mietwagenkosten den durch die
verzögerte Fertigstellung entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall des Auftraggebers
ersetzen.
4. Wenn der Auftragnehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt,
Aufruhr, Streik, Aussperrung oder erheblicher Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden,
insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, nicht einhalten kann,
besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz
oder zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen, insbesondere auch nicht durch Stellung eines
Ersatzfahrzeuges oder durch Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines
Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die
Verzögerungen zu unterrichten und bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten.
§ 4 Abnahme / Annahmeverzug
1. Die Abnahme der Werkstattarbeiten erfolgt durch den Auftraggeber im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Auf Verlangen und Kosten des
Auftraggebers wird der Auftragsgegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt oder von
einem anderen Ort abgeholt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer
berechtigt, die Art der Versendung/Abholung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,
Verpackung) selbst zu bestimmen.
2. Der Auftraggeber kommt in Annahmeverzug, wenn er es versäumt, den Auftragsgegenstand
innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Ãberlassung der
Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin zur Abholung aufgefordert hat. Bei
Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei
Arbeitstage. Der Auftragsgegenstand kann in diesem Fall nach billigem Ermessen des
Auftragnehmers auch an einem anderen Ort als dem Betrieb des Auftragnehmers aufbewahrt
werden.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des
Auftragsgegenstandes geht spätestens mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Bei
Versendung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung des Auftragsgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit
Auslieferung des Auftragsgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur
Ausführung oder Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit allerdings eine
Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maÃgebend. Der Abnahme steht es
gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
4. Befindet sich der Auftraggeber mit der Abholung des Auftragsgegenstandes in Verzug, kann
der Auftragnehmer pauschal die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Kosten und
Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Nachweis eines höheren
Schadens sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von
Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; eine etwaig
pauschal geltend gemachte ortsübliche Aufbewahrungsgebühr ist aber auf weitergehende
Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem
Auftragnehmer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die pauschal
geltend gemachte ortsübliche Aufbewahrungsgebühr entstanden ist.
§ 5 Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
2. Wird der Werkstattauftrag auf Grund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so
ist in der Rechnung eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag ausreichend. Zusätzliche von
dem Auftraggeber beauftragte Werkstattarbeiten sind gesondert aufzuführen.
3. Die Berechnung eines gesondert zu vereinbarenden Tauschpreises im Tauschverfahren setzt
voraus, dass das ausgebaute Fahrzeugteil dem Lieferumfang des ersatzweise eingesetzten
Fahrzeugteils entspricht und das ausgebaute Fahrzeugteil keinen Schaden aufweist, der die
Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftraggebers spätestens sechs
Wochen nach Zugang der Rechnung verlangt werden, andernfalls haftet der Auftraggeber auf
Ersatz des Schadens, der durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung dem Auftragnehmer
entstanden ist.
§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind spätestens bei Aushändigung des Auftragsgegenstandes – ohne Skonto oder
sonstige Nachlässe – zu leisten.
2. Zahlungen sind in bar zu leisten. Die Akzeptanz anderer Zahlungsmittel bleibt dem
Auftragnehmer vorbehalten. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur
dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es
auf Ansprüchen aus dem Werkstattauftrag beruht.
3. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzuges zum jeweils geltenden Verzugszins zu
verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon
unberührt.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung
zu verlangen; diese muss aber mit dem Auftraggeber jeweils im Einzelfall vereinbart werden.
§ 7 Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Werkstattauftrag ein vertragliches
Pfandrecht an den auf Grund des Werkstattauftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen
des Auftraggebers zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht
werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem
Auftraggeber gehört.
§ 8 Mängel
1. Mängel der Werkstattarbeit sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung
angezeigt und genau bezeichnet werden.
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu
machen.
b) Wird der Auftragsgegenstand für den Auftragnehmer erkennbar wegen eines Mangels der
Werkstattarbeit oder eines vom Auftragnehmer eingebauten Teils betriebsunfähig, kann sich der
Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen
Auftragsgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz- Meisterbetrieb wenden, wenn sich
der Ort des betriebsunfähigen Auftragsgegenstandes mehr als 20 km vom Auftragnehmer
entfernt befindet und wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch
verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des
beauftragten Betriebes zu unterrichten. Ansonsten behebt der Auftragnehmer den Werkmangel
auf seine Kosten in einem seiner Betriebe. Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der
Mängelbeseitigung erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten
(Reparaturkosten).
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Ãbernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
4. Erfolgt in dem Ausnahmefall des § 8 Ziffer 2 b) die Mängelbeseitigung in einer anderen
Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich
um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass dem
Auftragnehmer ausgebaute Teile binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind.
Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die
Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
5. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Versuch
der Mangelbeseitigung unzumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Mangelbeseitigung
nach den gesetzlichen Vorschriften Herabsetzung der Vergütung und nach MaÃgabe der
Regelungen in § 11 (Haftung) und § 12 (Haftung von gesetzlichen Vertretern und
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers) Schadenersatz verlangen oder von dem Werkstattauftrag
zurücktreten.
§ 9 Fremdteileinbau, provisorische Reparaturen
Im Fall des Fremdteileinbaus (Einbau von nicht aus dem Cartec KFZ Meisterbetrieb-Sortiment stammenden und vom Kunden mitgebrachten Teilen und Zubehör, gilt auch für das Einfüllen von fremdem Ãl etc.)übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung hinsichtlich der Mangelfreiheit der verwendeten Fremdteile.
Wenn auf Wunsch des Kunden eine provisorische/behelfsmäÃige Reparatur oder
Instandsetzung durchgeführt wird, so gewährleistet der Auftragnehmer die OrdnungsgemäÃheit
seiner Leistungen nur dahingehend, dass es sich bei den Leistungen um ein Provisorium von
eingeschränkter Haltbarkeit handelt.
§ 10 Garantie bei Scheibentausch / Steinschlagreparatur
1. Zusätzlich zu den gesetzlichen und in den vorliegenden AGBs geregelten Rechten gewährt
die Cartec KFZ Meisterwerkstatt im Rahmen des Scheibenaustauschs und der Steinschlagreparatur folgende Garantie:
a) 10 Jahre auf Dichtheit gegen Wassereintritt von auÃen bei geklebten Scheiben. Fehlende
Dichtheit liegt dann vor, wenn Feuchtigkeit durch den Verklebungsbereich zwischen Scheibe und
Karosserie in das Fahrzeuginnere gelangt.
b) 30 Jahre Garantie gegen Rissbildung an der reparierten Schadstelle bei Steinschlagreparatur.
2. Umfang der Garantie:
a) Beim Scheibenaustausch: Einbau einer Scheibe in Erstausrüsterqualität durch die Cartec KFZ Meisterwerkstatt. Die Garantieleistung steht dem jeweiligen Fahrzeughalter bei Eintritt des Garantiefalles zu.
b) Bei der Steinschlagreparatur: Im Schadenfall wird der gezahlte Betrag für die vorangegangene
Steinschlagreparatur demjenigen erstattet, der die Reparatur bezahlt hat (Kunde oder
Versicherung). Darüber hinaus tauscht die Cartec KFZ Meisterwerkstat die Scheibe entgeltlich aus, wenn ein Auftrag dafür erteilt wird.
3. Die Garantiezeit beginnt am Tag der tatsächlichen Durchführung des Scheibenaustausches
bzw. der Scheibenreparatur und endet nach 10 bzw. 30 Jahren. Im Rahmen der Garantie ist eine
Nacherfüllung nur in der Cartec KFZ Meisterwerkstatt möglich. Es wird kein Kostenersatz/ Entschädigung für Ersatzfahrzeug, Nutzungsausfall, Zeitaufwand, Fahrtkosten, Kostenvoranschlag usw. geleistet.
Ansprüche sind innerhalb von 1 Woche ab Eintritt des Garantiefalles unter Vorlage der Rechnung
und des Garantiescheins in der Cartec KFZ Meisterwerkstatt anzumelden. Die Garantie gilt nicht
für Schäden, die auf äuÃere Einflüsse zurückzuführen sind (Steinschlag, Unfall, Vandalismus,
sonstige Reparaturen an der Scheibe, Korrosion am Scheibenrahmen, usw.).
§ 11 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern,
Betriebsangehörigen oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden grundsätzlich nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die
ordnungsgemäÃe Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Auftraggeber regelmäÃig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die
Haftung des Auftraggebers auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren
Schaden beschränkt.
2. Der Auftragnehmer haftet, soweit ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden
kann, nicht für durch Dritte erfolgte Beschädigungen des während der Auftragsdauer abgestellten
Fahrzeugs des Auftraggebers sowie für Diebstahl, für den Verlust von Geld, Wertpapieren
(einschlieÃlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und
anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich von dem Auftragnehmer in Verwahrung genommen
sind.
3. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des
Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Ãbernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
4. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden an dem Auftragsgegenstand und/oder einen Verlust
des Auftragsgegenstandes, solange sich dieser in seiner Obhut befindet, unverzüglich dem
Auftraggeber anzuzeigen.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Schaden, für den der Auftragnehmer aufkommen soll,
dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
§ 12 Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen
des Auftragnehmers
Jedwede persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstiger
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers für von diesen durch leichte Fahrlässigkeit an dem
Auftragsgegenstand verursachte Schäden ist ausgeschlossen; die Haftung nach § 11 Ziffer 1 a
der AGB bleibt davon unberührt.
§ 13 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln hinsichtlich eines Werks,
dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung
von Planungs- oder Ãberwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt ein Jahr. Diese Regelung
gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln; insoweit gilt die
Regelung in § 13 Ziffer 4.
2. Handelt es sich bei den Werkleistungen jedoch um ein Bauwerk oder einem Werk, dessen
Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Ãberwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die
Verjährungsfrist gemäà der gesetzlichen Regelung 5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
3. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 634a Abs. 3 BGB
und §§ 12, 13 ProdHaftG).
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und
auÃervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des
Werks beruhen. In den Fällen des § 11 Ziffer 1 und Ziffer 3 verjähren Schadensersatzansprüche
des Käufers jedoch nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen
Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche, welche nicht auf einem
Mangel des Werks beruhen.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
Soweit von dem Auftragnehmer eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche
Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das
Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. Die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Zubehör- und Ersatzteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der
gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der
Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, soweit Zugriffe
Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen.
§ 15 Alternative Streitbeilegung (§ 36 VSBG)
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind
wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.
§ 16 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschlieÃlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschlieÃlicher Gerichtsstand
der Hauptsitz des Auftragnehmers, Weiden i. d. OPf. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.